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Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Durch die effizienten Flugsicherheitsnormen in Europa gilt unser Sicherheitsstandard als einer der höchsten der Welt. Zwar arbeiten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Behörden anderer Länder an der Erhöhung der Sicherheitsstandards weltweit, doch gibt es immer noch einige Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb unter Bedingungen erfolgt, welche unter dem notwendigen Sicherheitsniveau liegen.

Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit in Europa hat die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten beschlossen, Luftfahrtunternehmen, die für unsicher befunden werden, den Betrieb im europäischen Luftraum zu untersagen.

Diese Luftfahrtunternehmen sind im unten stehenden Dokument aufgelistet. Die erste Liste umfasst alle Luftfahrtunternehmen, gegen die in Europa eine Betriebsuntersagung ergangen ist. In der zweiten Liste sind alle Luftfahrtunternehmen aufgeführt, deren Betrieb in Europa gewissen Bedingungen unterworfen wurde.


RECHTLICHER HINWEIS

Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen oder von ihnen abfliegen. In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können unmöglich alle Luftfahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen landen. Ist ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.

Ist ein Luftfahrtunternehmen, das derzeit in der gemeinschaftlichen Liste enthalten ist, überzeugt, im Einklang mit den in den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen technischen Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission die Einleitung des Verfahrens zur Streichung aus der Liste beantragen.

Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genauen Identität aller in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen ausgeschöpft – insbesondere durch die Einbeziehung folgender Punkte: des von der ICAO zugewiesenen (nur einmal vergebenen) spezifischen Buchstabencodes für jedes Luftfahrtunternehmen, des Staates der Zulassung und der Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (oder der Betriebsgenehmigung). Dennoch war nicht in allen Fällen eine vollständige Überprüfung möglich, da für manche Luftfahrtunternehmen, die an der Grenze oder ganz und gar außerhalb des anerkannten internationalen Luftfahrtsystems operieren, überhaupt keine Informationen vorliegen. Daher ist nicht auszuschließen, dass es redlich handelnde Unternehmen gibt, die unter demselben Handelsnamen betrieben werden wie ein in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführtes Luftfahrtunternehmen.